Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in seinem neueren Entscheid 6B_2064/2015 vom 6. September 2016. Es hielt fest, die Vorinstanz verfüge sowohl in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung als auch hinsichtlich rechtlicher Fragen über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die erste Instanz. Der Beschwerdeführer habe demnach sämtliche bereits vor der ersten Instanz geltend gemachten Einwände und Argumentationen im vorinstanzlichen Verfahren erneut vorbringen können. Das Bundesgericht erachtete damit allfällige Mängel als geheilt (E. 4.2).