Festzustellen ist, dass der erstinstanzliche Parteivortrag der Verteidigung nicht einmal in den Grundzügen protokolliert wurde (pag. 203 f.). Das Bundesgericht verlangt bei einer solchen Nichtprotokollierung jedoch nicht kategorisch eine Rückweisung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008