II. Formelle Rügen 6. Fehlende Protokollierung des erstinstanzlichen Parteivortrags Die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einleitend aus, dass ihre vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen weder im Protokoll noch in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung Ausdruck gefunden hätten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 76 StPO darstelle. Festzustellen ist, dass der erstinstanzliche Parteivortrag der Verteidigung nicht einmal in den Grundzügen protokolliert wurde (pag.