7. Die dem Berufungsführer im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von FR. 1'800.00 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine zusätzliche Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'682.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. 8. Die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, die erkennungsdienstlichen Daten sowie ein allfällig erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen.