3. Eventualiter sei A.________ vom Vorwurf des Landfriedensbruch, angeblich begangen am 29. April 2016 in Zürich, freizusprechen. 4. Auf die Zivilforderung der C.________ AG sei nicht einzutreten. 4 5. Eventualiter sei die Zivilforderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Dem Beschuldigten sei für die ungerechtfertigte Haft von zwei Tagen eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.00 zuzusprechen.