Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte Rechtsanwältin B.________ den mit Schreiben vom 3. Juni 2019 gestellten Beweisantrag, wonach die im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 29. April 2016 in Zürich ergangenen Urteile resp. Verfügungen betreffend die übrigen angehaltenen beschuldigten Personen zu edieren und als Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien (pag. 526). Der Beweisantrag wurde mit Verweis auf die in der Verfügung vom 7. Juni 2019 enthaltenen Begründung abgewiesen. Zwar ist der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt mit den Sachverhalten betreffend D.________ und E.________