Soweit weitergehend (weitere gegen E.________ und Mitbeschuldigte angeklagte Vorfälle) wurde das Urteil nicht zu den Akten erkannt und wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (pag. 431). Sodann wurden die Einstellungsverfügung sowie der Strafbefehl, beides datierend vom 23. Mai 2017, der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zu den Akten erkannt (pag. 321 ff.; pag. 431). Die auf den 13. Januar 2020 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung wurde auf Gesuch des Beschuldigten hin abgesetzt (pag. 454). Die Berufungsverhandlung wurde alsdann neu auf den 2. April 2020 angesetzt.