_ ebenfalls den Vorfall vom 29. April 2016 betreffend ediert und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Mitteilung ersucht wurde, ob die verfahrensabschliessenden Verfügungen in den beiden Strafverfahren gegen D.________ und E.________ in Rechtskraft erwachsen seien. Soweit weitergehend wurde der Beweisantrag abgewiesen (pag. 303 ff.). Am 21. Juni 2019 gingen die edierten Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein (pag. 317 ff.). Daraus geht hervor, dass das Verfahren gegen E.________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt abgetreten wurde (pag.