Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung angeordnet. Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden insofern gutgeheissen, als dass die eingereichte Kopie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Mai 2017 zu den Akten erkannt wurde, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die verfahrensabschliessende Verfügung im Strafverfahren gegen E.________ ebenfalls den Vorfall vom 29. April 2016 betreffend ediert und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Mitteilung ersucht wurde,