den zuständigen Gerichten des Kantons Zürich zu edieren und zu den Akten zu nehmen. Da die Abnahme der vorerwähnten Beweismittel für die Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig erscheine, halte der Beschuldigte an der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung fest und sei mit einem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden (pag. 297 f.). Mit demselben Schreiben reichte Rechtsanwältin B.________ die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Mai 2017 betreffend D.________ ein (pag. 299 ff.). Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen.