286). Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob sie mir der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 286, Ziff. 3 und 4). Nach zweifach gewährter Fristerstreckung stellte Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten den Beweisantrag, die im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 29. April 2016 in Zürich ergangenen Urteile resp. Verfügungen betreffend die übrigen beschuldigten Personen seien bei der Staatsanwaltschaft resp. den zuständigen Gerichten des Kantons Zürich zu edieren und zu den Akten zu nehmen.