3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen, keine Durchführung eines schriftlichen Verfahrens und Berufungsverhandlung Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurde festgestellt, dass der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Privatklägerin zu den Akten gegebene USB- Stick bei der Vorinstanz unauffindbar ist. Mit derselben Verfügung wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Privatklägerin das Video vom 27. Februar 2016 (I.________) auf Ersuchen des Obergerichts (pag. 281 ff.) erneut zu den Akten gegeben hat (pag. 286).