2 Berufung zu beantragen (pag. 275 f.). Am 6. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 279 f.). Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen (pag. 286). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beschränkte Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten die Berufung ein weiteres Mal, indem sie die Berufung betreffend die geringfügige Sachbeschädigung, begangen am 27. Februar 2016 in Langnau i.E. zum Nachteil der Privatklägerin, zurückzog (pag. 511).