Die Berufung beschränkte sich auf die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs und der Sachbeschädigung (geringfügig) und sämtlicher sich daraus ergebenden Folgen wie die Ausfällung der Strafe, die Auferlegung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die grundsätzliche Gutheissung der Zivilklage sowie die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 271 f.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die