253 f.) reichte der Beschuldigte am 25. Februar 2019 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 270 ff.). Die Berufung beschränkte sich auf die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs und der Sachbeschädigung (geringfügig) und sämtlicher sich daraus ergebenden Folgen wie die Ausfällung der Strafe, die Auferlegung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die grundsätzliche Gutheissung der Zivilklage sowie die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag.