I. des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Landfriedensbruchs, begangen am 29. April 2016 in Zürich, und der Sachbeschädigung (geringfügig; Deliktsbetrag ca. CHF 235.00), begangen am 27. Februar 2016 in Langnau i.E.. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 2‘250.00. Die Polizeihaft von zwei Tagen wurde im Umfang von zwei Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet und der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.