__ die Differenz von CHF 818.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Forderungen von B.________ und der C.________ AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Handschuhe - 1 Rucksack - 1 iPhone, bereits beschädigt - Plastikhandschuhe - 1 SBB-Weste