2. In Bezug auf die mit Beschluss vom 20. Juni 2019 festgesetzte amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren für Rechtsanwältin Dr. G.________ in der Höhe von CHF 1‘684.95 wird festgestellt, dass eine Rückerstattungspflicht gilt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Ausserdem hat er Rechtsanwältin Dr. G.________ die Differenz von CHF 818.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.