21. Beschlagnahmen Die beschlagnahmten Handschuhe, der Rucksack, das iPhone, die Plastikhandschuhe und die SBB-Weste dienten zur Begehung einer Straftat und sind gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen. Die 23 Spraydosen, der Bon vom H.________ über CHF 500.00 sowie das Buch mit Skizzen sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. Die dem Beschuldigten bei der ersten polizeilichen Befragung abgenommenen Schuhe wurden formell nie beschlagnahmt. Falls der Beschuldigte diese noch nicht ausgehändigt erhalten hat, sind ihm diese ebenfalls herauszugeben.