20 Verfahren hat. Daneben bleibt festzustellen, dass hinsichtlich dieser amtlichen Entschädigung die im Beschluss vom 20. Juni 2019 vorbehaltene Rückerstattungsund Nachzahlungspflicht besteht (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). VII. Verfügungen