Die vorinstanzliche amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin G.________ als Verteidigerin des Beschuldigten ist – nach der Berichtigung – korrekt erfolgt (siehe pag. 490 f.). Oberinstanzlich wurde die amtliche Verteidigung wie dargelegt am 27. Mai 2019 widerrufen (pag. 535 ff.). Die amtliche Entschädigung bis zu diesem Zeitpunkt hat die Kammer bereits am 20. Juni 2019 beschlossen. Ergänzende Ausführungen dazu erübrigen sich grundsätzlich, da der Beschuldigte aufgrund seines vollständigen Unterliegens keinen Anspruch auf weitere Entschädigung für das oberinstanzliche