20. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte nicht freigesprochen wird, ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die vorinstanzliche amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin G.___