428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Regionalgericht verurteilte den Beschuldigten richtigerweise zur Tragung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Da es aber die amtliche Entschädigung falsch berechnete respektive aus der Tabelle übertrug, ist der Betrag anzupassen (siehe hierzu sogleich E. 20 sowie pag. 490 f.). Aufgrund seines vollständigen Unterliegens hat der Beschuldige zudem die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.