B.________ hat es unterlassen, seine Zivilforderung zu begründen. Seine Zivilklage wird daher ebenfalls aufgrund unzureichender Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Sämtliche Zivilklagen werden mithin auf den Zivilweg verwiesen. VI. Kosten und Entschädigung