19 welchem die Schriftzüge angeblich angebracht wurden, sind Zementbauteile (Beton, Kunststein) und Metall (Eisen, Chromstahl, Alu). Vorliegend stehen diese Angaben offensichtlich nicht im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung an einem C.________ AG-Güterwagen. In Anbetracht dieser unzureichender Begründung/Bezifferung ist die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG daher auf den Zivilweg zu verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).