18. Verweis auf Ausführungen der Vorinstanz Da sich die Straf- und Zivilklägerin sowie der Zivilkläger im oberinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort geäussert haben, kann bezüglich des Zivilpunkts ebenfalls integral auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden. Die Kammer schliesst sich diesen an (pag. 489 f.): 1.1. Allgemeines