Für den Konsum weicher Drogen (Marihuana) sehen die VBRS-Richtlinien im Normalfall eine Übertretungsbusse ab CHF 100.00 vor, welche bei einem Rückfall entsprechend zu erhöhen ist. Angesichts der Erstbegehung wird vorliegend eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 als angemessen erachtet. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird nach Art. 106 Abs. 2 StGB auf 1 Tag festgesetzt. 7. Strafvollzug