17 527 ff.]). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte damit unter dem Existenzminimum lebt, ist ein Pauschalabzug von 50% zu tätigen. Dadurch resultiert ein Grundtagessatz von CHF 30.80, was gerundet einem Tagessatz von CHF 30.00 entspricht (vgl. BGE 134 IV 60 S. 73). Die Tagessatzhöhe ist auch nach Lehrantritt (vgl. pag. 530 f.) zu belassen, da dem höheren Einkommen Gestehungskosten gegenüberstehen. 6. Übertretungsbusse