Bei einer Strafe in dieser Höhe kommt gemäss Art. 34 Abs. 1 und 40 e contrario aStGB einzig eine Geldstrafe in Betracht. Ausserdem gilt wie erläutert das Verbot der reformatio in peius. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 [aStGB]). Ausgehend von den Angaben des Beschuldigten ist bei ihm ein Monatseinkommen von CHF 1‘440.00 netto zzgl. CHF 411.00 Sozialhilfebeitrag anzunehmen (pag. 410 [siehe auch