Gemäss VBRS-Richtlinien sind für eine Sachbeschädigung mit vergleichbarem Sachschaden (CHF 300.00) 15 Strafeinheiten vorgesehen. Durch das Besprayen des Güterwagens wurde der Beschuldigte weder materiell bereichert noch ergaben sich ihm daraus materielle Vorteile. Vorteile ergaben sich in dem Sinne nur, als dass er M.________ beeindrucken und seine kreativen Fähigkeiten ausleben konnte. Ausgehend von der Sachbeschädigung am C.________ AG-Güterwagen [als schwerste Tat] ist die Einsatzstrafe festzulegen. Die 15 Strafeinheiten gemäss VBRS-Richtlinien sind aufgrund der drei einschlägigen Vorstrafen [sowie des höheren Deliktsbetrags] auf 45 Strafeinheiten zu erhöhen […].