Es liegen keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit oder -unempfindlichkeit der Beschuldigten vor. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich und damit neutral zu werten. Anzufügen bleibt: Dass eine Verurteilung berufliche Konsequenzen für den Beschuldigten haben kann (vgl. Plädoyer der Verteidigung vom 24. Oktober 2018 [pag. 427], ist notorisch. Daraus resultiert keine besondere Strafempfindlichkeit. 4.4. Fazit Die Täterkomponente wirkt sich auf die auszufällende Strafe aufgrund der vielen Vorstrafen erhöhend aus. 5. Konkretes Strafmass