410, 417). Schulden hat er nach eigenen Angaben in der Höhe von ca. CHF 100‘000.00 (pag. 410). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gehen keine Umstände hervor, welche sich straferhöhend oder mindernd auswirken. 4.2. Verhalten nach der Tat im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die Zusammenarbeit mit den Strafbehörden zwar weitgehend verweigert, er hat sich im Strafverfahren jedoch korrekt verhalten. Reue und Einsicht seitens des Beschuldigten waren im gesamten Verfahren nicht auszumachen. Mit Blick auf die fehlende Mitwirkungspflichten der beschuldigten Person nach Art. 113 Abs. 1 StPO wirkt sich das Nachtatverhalten neutral aus. 4.3. Strafempfindlichkeit