am 18.04.2012 wegen Zechprellerei, begangen in der Zeit vom 25.07.2011-31.07.2011, zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt (Ziff. 6 des Strafregisterauszuges vom 02.08.2017). Im Urteilszeitpunkt mehr als 10 Jahre zurückliegende Urteile, also die Urteile Ziff. 2 und 3 des Strafregisterauszuges vom 02.08.2017 (massgebender Zeitpunkt: Eintritt der Rechtskraft), sind vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 369 StGB). Es liegt damit eine erhebliche Anzahl Vorstrafen vor, die allesamt wegen Vermögensdelikten ausgesprochen wurden.