4 des Strafregisterauszuges vom 02.08.2017). Mit Urteil des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland, Thun vom 16.08.2010 wurde der Beschuldigte sodann wegen erneuter Sachbeschädigung und Übertretung des BG über die Betäubungsmittel zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt (Ziff. 5 des Strafregisterauszuges vom 02.08.2017). Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, D.________ am 18.04.2012 wegen Zechprellerei, begangen in der Zeit vom 25.07.2011-31.07.2011, zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt (Ziff.