Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten und seine Intensität des deliktischen Willens kann vermutet werden, dass der Reiz der „Nachtaktionen“ sich auch daraus ergeben, dass sie eben gerade verboten sind. Insgesamt ist dies als [leichtes bis] mittelschweres Tatverschulden zu werten. 4. Täterkomponente 4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters