Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegen dessen Missachtung und damit das Verschulden (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 85). Grundsätzlich wäre es ihm ein Leichtes gewesen, das Gesetz zu respektieren. Wie er selber erwähnte, gibt es Wände oder Züge, die legal besprayt werden können. Mithin könnte er seine künstlerischen Fähigkeiten in gesetzeskonformer Weise ausleben. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten und seine Intensität des deliktischen Willens kann vermutet werden, dass der Reiz der „Nachtaktionen“ sich auch daraus ergeben, dass sie eben gerade verboten sind.