Der Beschuldigte ist passionierter Sprayer. Sprayen macht ihm Spass und er lebt dadurch seine Kreativität aus. Seine Ziele waren willkürlich gewählt; einmal waren es Hausmauern, ein anderes Mal war es ein C.________ AG-Güterwagen. Der Beschuldigte brachte seine Schriftzüge an, wo es ihm gefiel, ohne Rücksicht darauf, dass es sich dabei offensichtlich um Sacheigentum anderer handelt und er dieses durch seine Schriftzüge beschädigt. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegen dessen Missachtung und damit das Verschulden (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 85).