15 3. Tatkomponente 3.1. Objektives Tatverschulden Vorliegend hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Die [Aktionen] mit seiner Signatur „J.________“ waren geplant. Der Beschuldigte realisierte bei seinen zwei Sachbeschädigungen (Güterwagen und Liegenschaften der E.________ (Strasse) Nr.) einen Sachschaden von rund CHF 900.00. Im Hinblick auf die Schwelle von CHF 10‘000.00 bei einer qualifizierten Sachbeschädigung mit grossem Schaden, ist die objektive Schwere diesbezüglich als leicht einzuschätzen. 3.2. Subjektives Tatverschulden