Der Beschuldigte ist geständig, eine unbestimmte Menge Marihuana konsumiert zu haben. Auswertungen eines Mashan Drogenschnelltests des Beschuldigten am 04.02.2016 haben dies weiter bestätigt. Marihuana ist ein Stoff des Wirkungstyps Cannabis und damit ein Betäubungsmittel (Art. 2 Bst. a BetmG). Der Konsum erfolgte ohne Zweifel vorsätzlich. Somit hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, begangen, bzw. festgestellt am 04.02.2016 in D.________ schuldig gemacht.