Nach Art. 19a Ziffer 1 BetmG wird bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung gemäss Art. 19 BetmG begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziffer 2 BetmG). 2.2. Subsumtion