Dies ergibt eine Gesamtdeliktssumme von rund CHF 900.00. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Aufgrund des geringen Schadens ist die Tat nur auf Antrag strafbar. Gültige Strafanträge liegen vor (pag. 31, 33, 157). Der Beschuldigte hat damit den objektiven und den subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Rechtfertigungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 12. Widerhandlung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) 2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand