13 lichkeit bzw. die blosse Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes einer Sache, weil dadurch das Nutzungsrecht beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 IV 319; BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 144 N 66). Erfasst sind selbst künstlerisch bedeutsame Bemalungen von Fassaden gegen den Willen des Berechtigten (vgl. BSK StGB II- WEISSENBERGER, Art. 144 N 67). Mithin ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung schuldig zu erklären. Exakte Angaben zur Höhe des Schadens liegen keine vor.