Der Beschuldigte wurde mit dem Schriftzug „J.________“, welcher nachweislich eine seiner Künstleridentitäten ist, auf den Liegenschaftsmauern verewigt. Der Beschuldigte wurde somit tat-bestandsmässig aktiv und leistete einen kausalen Tatbeitrag, womit er bei der Planung und Ausführung des Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit L.________ dessen DNA auf einer Spraydose in unmittelbarer Nähe am Tatort sichergestellt wurde, zusammenwirkt hat, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht und auf jeden Fall als Mittäter für die Sachbeschädigung an der E.________ (Strasse) Nr. 12 und 23 zu betrachten ist. 1.3. Subsumtion