Der Beschuldigte und L.________ wurden gemeinsam in unmittelbarer Nähe der E.________ (Strasse) Nr. von der Polizei angehalten. Gemäss eigenen Angaben waren die beiden in dieser Nacht zusammen unterwegs. Sie hatten sich zuvor in der Wohnung des Beschuldigten getroffen. Das sichergestellte A4-Blatt mit Fingerabdrücken des Beschuldigten wies Skizzen des Schriftzuges „J.________“ auf, was ein starkes Indiz für eine Mitwirkung seitens des Beschuldigten darstellt. Obwohl ein Schriftzug in dem Sinne zwar keine Beute ist, hat für einen Sprayer das Anbringen seines Schriftzuges einen erheblichen Stellenwert. Der Beschuldigte wurde mit dem Schriftzug „J.____