Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 120 IV 265 E. 2.c.aa). Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (Praxiskommentar StGB, N 10 und 12 f. vor Art. 24 StGB mit Verweisen).