Mittäterschaft ist gleichwertiges, koordiniertes Zusammenwirken bei Begehen einer strafbaren Handlung. Das Bundesgericht bezeichnet als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft noch nicht.