Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Tatobjekt ist eine fremde, d.h. eine nicht im Alleineigentum des Täters stehende, unbewegliche oder bewegliche Sache. Als Tathandlungen werden das Beschädigen und Zerstören genannt. Unter Beschädigen ist jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache zu verstehen. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz bzw. Eventualvorsatz (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 144 N 3 ff.).