Das objektive Beweismittel, d.h. die Auswertungen des Drogenschnelltests, ist klar, überzeugend und wird vom Gericht als verlässlich betrachtet. Das Geständnis des Beschuldigten stimmt mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln überein. Gründe für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung sind nicht ersichtlich, weshalb auf das Geständnis ohne weiteres abgestellt werden kann. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 10.5 Fazit / Rechtserhebliche Sachverhalte Die Kammer erachtet die Sachverhalte gemäss dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 24. Januar 2018 als erstellt. III. Rechtliche Würdigung