10.4 Vorwurf gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls Es kann diesbezüglich integral auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden (pag. 479 f.): Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls schliesslich vorgeworfen, am 04.02.2016 eine unbestimmte Menge an Marihuana konsumiert zu haben. Nach der Festnahme von A.________ und L.________ durch die Polizei am 04.02.2016 wurde bei beiden ein Drogenschnelltest Mahsan durchgeführt, welcher bei beiden positiv auf THC ausfiel (pag.