Die Indizien sind zahlreich, die Argumentationen des – in der Tatnacht unter (enthemmendem) Alkoholeinfluss stehenden – Beschuldigten hingegen machen wenig bis gar keinen Sinn. Wer (in Chats) über Straftaten spricht oder deliktsrelevante Gegenstände mit den blossen Händen berührt hat, lenkt Verdacht auf sich. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte als Sprayer vorbestraft ist, was das Bild wiederum abrundet (pag. 418 Z. 26). Für eine in dubio pro reo-Entscheidung besteht kein Raum.